Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen
1.) Präambel:
Nachstehende Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Lieferverträge des Auftragnehmers. Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages entfalten vorbehaltlich § 10 KSchG nur dann Rechtswirksamkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung ausnahmslos ausgeschlossen; maßgebend sind demnach lediglich die nachfolgend angeführten Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.
2.) Verbrauchergeschäfte:
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen bzw. Bedingungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz idgF u.a. zum Schutz von Verbrauchern statuierte Normen nicht zwingend andere Regelungen vorsehen; diesbezüglich wird an dieser Stelle auf die für Verbrauchergeschäfte anzuwendenden gesetzlichen Normen verwiesen.
3.) Angebote/Preise:
3.a) Die Angebote des Auftragnehmers gelten, unabhän-gig davon, ob sie schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Telefax erfolgen, freibleibend ab Lager. Die Berech-nung der Preise erfolgt in EUR, wobei mit Ausnahme des-sen, dass eine Offerte zu einem Fixpreis vereinbart wor-den ist, die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise maßgebend sind.
Die genannten Preise gelten exklusive Transport, Versi-cherungs-, Aufstellungskosten u.ä., wobei die genannten Kosten dem Auftraggeber nach Maßgabe des tatsächli-chen Aufwandes zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
3.b) Angebote gelten vorbehaltlich sämtlicher Unwägbar-keiten, die sich aufgrund nicht kalkulierbarer Umweltein-flüsse, wie bspw. Pandemien, ergeben. Es werden in den Angeboten aufgrund der mangelnden Vorhersehbarkeit diesbezüglich keine wie immer gearteten Berücksichti-gungen getroffen, daher können Risiken und Schäden daraus nicht übernommen werden.
4.) Lieferung:
Die Lieferung der bestellten Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen 8 Tagen unter detaillierter Angabe der aufgetretenen Schäden bekanntzugeben. Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt; insbesondere gelten sachlich gerechtfertigte und angemessene Lieferfristüberschreitungen als vom Auftraggeber als vorweg genehmigt. Schadenersatzforderungen infolge leichter Fahrlässigkeit wegen verspäteter Lieferung werden ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle einer unangemessen langen Lieferfristüberschreitung kann der Auftraggeber unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von 4 Wochen vom geschlossenen Vertrag zurücktreten. Insofern kein Transport an den Auftraggeber vereinbart wurde, hat dieser binnen 14 Tagen ab Verständigung der Abholmöglichkeit die bestellte Ware am vereinbarten Sitz der Auftragnehmerin abzuholen. Für den Fall dessen, dass innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes keine Übernahme erfolgt, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und die Lagergebühren nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Übernahme steht dem Auftragnehmer zusätzlich das Recht zu, nach Ablauf der zuvor angeführten 14 Tagefrist unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.
5.) Paletten:
Die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer mit dem pro Palette veranschlagten Verkaufspreis zusätzlich in Rechnung gestellt. Dem Auftragnehmer steht das Recht zu, Paletten, welche sich im einwandfreien Zustand befinden, innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung an den Auftraggeber zurückzugeben. In diesem Falle wird der dafür geleistete Einsatz vermindert, um ein Pauschalentgelt für die Palettenabnützung in der jeweils gültigen Fassung laut Aushang sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandenen Rückholungskosten vergütet.
6.) Kostenvoranschläge:
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit von Kostenvoranschlägen. Insoferne dem Auftragnehmer für die Erstattung eines Kostenvoranschlages Kosten anerlaufen, werden dieselbigen dem Auftraggeber nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes in Rechnung gestellt.
7.) Mahn- und Inkassospesen:
Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers verpflichtet sich dieser, dem Auftragnehmer sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie etwa Inkassospesen, Anwaltshonorare, etc. zu refundieren. Der Auftraggeber verpflichtet sich zusätzlich, für jede erfolgte Mahnung, welche direkt durch den Auftragnehmer erfolgt, diesem dafür pro erfolgter Mahnung eine Pauschalentschädigung von EUR 15,- zu bezahlen.
8.) Gewährleistung/Schadenersatz:
Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Als Kriterien dafür sind der Wert der mangelfreien Ware, die Schwere des Mangels und die für den Auftragnehmer verbundenen Unannehmlichkeiten heranzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Verbesserung und den Austausch innerhalb angemessener Frist durchzuführen. Für den Fall dessen, dass eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich oder untunlich ist, hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich um einen erheblichen Mangel handelt, welcher den ordnungsgemäßen Gebrauch der Sache wesentlich beeinträchtigt, das Recht auf Wandlung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren unverzüglich zu überprüfen und einen allfällig aufgetretenen Mangel ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Übernahme der Ware unter detaillierter Bekanntgabe des Mangels schriftlich beim Verkäufer anzuzeigen. Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung innerhalb einer Frist von 6 Monaten bzw. bei Verbrauchergeschäften 12 Monaten bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend zu machen hat. Der Auftragnehmer haftet lediglich für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften einer Ware, worunter die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften sowie jene Eigenschaften, welche bei sachgerechter und zweckentsprechender Anwendung an das Produkt gestellt werden können, fallen; darüber hinausgehende ausdrücklich bedungene Eigenschaften bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den des Auftragnehmers. Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind unverbindlich und ohne Gewähr. Der Auftraggeber sowie der Auftragnehmer vereinbaren ausdrücklich mit Ausnahme von Personenschäden den Ausschluss einer allfälligen Haftung des Auftragnehmers für leichte Fahrlässigkeit.
9.) Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware:
Wenn der Auftragnehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Auftraggeber über, sobald die Ware an den Auftraggeber oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Auftraggeber selbst den Beförderungsvetrag geschlossen, ohne dabei eine vom Auftragnehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Auftraggeber zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
10.) Zahlungsfristen:
Die Rechnungslegung erfolgt, soweit dies dem Auftragnehmer möglich ist, unverzüglich nach Lieferung. Die Zahlung des Auftraggebers ist unverzüglich nach Fakturierung ohne jeglichen Abzug und spesenfrei fällig. Im Hinblick auf Aufträge, welche mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeder einzelnen Teillieferung Rechnung zu legen. Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen werden zuerst auf Kosten (wie für Mahnungen, Inkassospesen sowie Anwaltskosten), dann auf Zinsen und sodann auf das Kapital angerechnet. Im Falle des Zahlungsverzuges werden ausdrücklich 5% über die banküblichen Zinsen hinaus als Verzugszinsen vereinbart. Für den Fall dessen, dass zwischen den beiden Vertragsparteien Ratenzahlung vereinbart wird, ist der Auftragnehmer im Falle des Verzuges mit zwei aufeinander folgenden Raten berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist dem Auftraggeber den Terminverlust bekanntzugeben und den gesamten ausständigen Betrag sofort fällig zu stellen. Die Bezahlung durch einen Scheck entfaltet nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn tatsächlich eine Einlösung durch das kontoführende Geldinstitut erfolgt. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung, Rechnungen etc.) sind nur wirksam bzw. schuldbefreiend, wenn der Betrag auf einem unserer Bankkonten endgültig verfügbar ist.
11.) Eigentumsrechte bzw. Vorbehalte:
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber den ihm aus der abgeschlossenen Vereinbarung obliegenden Pflichten, insbesondere Zahlungspflichten, nicht fristgerecht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist vom abgeschlossenen Auftrag zurückzutreten; die Setzung einer 14-Tage Nachfrist kann im Falle einer Vereinbarung einer Ratenzahlung frühestens mit Fälligstellung des gesamten Betrages erfolgen. Im Falle des Rücktritts des Auftragnehmers ist der Auftraggeber verpflichtet, die ihm gelieferten Waren dem Auftragnehmer unverzüglich herauszugeben. Für den Fall dessen, dass dem Auftragnehmer bereits ein Entgelt geleistet wurde, hat dieser im Falle eines Rücktritts vom Vertrag das Recht, das bereits geleistete Entgelt im Ausmaß seiner Schadenersatzansprüche sowie im Ausmaß einer allfälligen Wertminderung der dem Auftraggeber gelieferten Ware sowie für alle durch die Warenrücknahme dem Auftragnehmer entstandenen Transport- sowie Manipulationskosten einzubehalten. Werden Teilleistungen erbracht, Waren in Teilen bestellt, ausgeliefert und abschnittsweise in Rechnung gestellt, gilt dies als einheitlicher Auftrag, sodass der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers an sämtlichen Waren erst dann erlischt, wenn sämtliche Forderungen durch den Auftraggeber bezahlt werden. Wird über das Vermögen des Auftraggebers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder unterbleibt ein Konkursverfahren mangels kostendeckenden Vermögens, ist der Auftragnehmer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten; diesfalls kommt das zuvor genannte Einbehalterecht für bereits geleistete Zahlungen durch den Auftraggeber ebenfalls vollinhaltlich zur Anwendung.
12.) Forderungsabtretungen:
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderung gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung der Waren des Auftragnehmers entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung dessen Forderungen zahlungshalber ab. Eine diesbezügliche Forderungsabtretung ist durch den Auftraggeber in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen sowie Fakturen gegenüber einem allfälligen Abnehmer eindeutig ersichtlich zu machen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit etwaigen Gegenforderungen gegen Ansprüche des Auftragnehmers aus den bezughabenden Aufträgen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche wurden vom Auftragnehmer zuvor bereits schriftlich anerkannt.
13.) Produkthaftung:
Die Anwendung des § 12 PHG wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte erbringt den Nachweis dafür, dass ein aufgetretener Mangel durch den Auftragnehmer verursacht oder zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Die Haftung des Auftragnehmers wird im Sinne des § 8 PHG ausgeschlossen; dies gilt für sämtliche an der Herstellung der dem Auftrag zugrunde liegenden Ware beteiligten Unternehmungen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den zuvor genannten Haftungsausschluss auf alle seine Abnehmer zu überbinden.
14.) Salvatorische Klausel:
Für den Fall dessen, dass einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs-, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15.) Gerichtsstand und anwendbares Recht:
Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit jenes sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart, in dessen Sprengel die als Vertragspartner fungierende Zweigniederlassung ihren Geschäftssitz hat, ausdrücklich vereinbart. Im Falle eines allfälligen Rechtsstreites gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht, wobei die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes ausdrücklich ausgeschlossen wird.